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DSGVO & Datensicherheit -- Unterleistung von Website-Sicherheit

Technischer Datenschutz nach Art. 32 DSGVO: TOMs, Meldepflicht & Auftragsverarbeitung

Wir implementieren alle technischen und organisatorischen Massnahmen, die Ihre Website und IT-Systeme DSGVO-konform machen -- dokumentiert, nachweisbar und prueffest fuer deutsche Aufsichtsbehoerden.

Vertraut von über 300 Unternehmen
DSGVO-konform Made in Germany SSL-verschlüsselt 100% Garantie Festpreise
Technischer Datenschutz nach Art. 32 DSGVO: TOMs, Meldepflicht & Auftragsverarbeitung
Maximale Frist zur Meldung einer Datenpanne an die Aufsichtsbehoerde (Art. 33 Abs. 1 DSGVO)
72 Stunden

Maximale Frist zur Meldung einer Datenpanne an die Aufsichtsbehoerde (Art. 33 Abs. 1 DSGVO)

Maximales Bussgeld bei Verstoessen gegen Art. 32/28 DSGVO (Art. 83 Abs. 4)
bis 10 Mio. EUR

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Unsere garantierte Reaktionszeit auf Ihre Projektanfrage an Werktagen
< 30 Minuten

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Erfolgsgarantie: Wenn die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden, arbeiten wir kostenlos nach
100 %

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Technischer Datenschutz ist keine Frage der Absicht, sondern der Umsetzung. Art. 32 DSGVO verpflichtet jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet, geeignete technische und organisatorische Massnahmen (TOMs) zu treffen -- und deren Wirksamkeit regelmaessig nachzuweisen. Was genau 'geeignet' bedeutet, haengt vom Risiko Ihrer Verarbeitung ab, nicht vom Budget. Fehlt die Dokumentation oder greifen die Massnahmen nicht, drohen Bussgelder nach Art. 83 DSGVO, auch dann, wenn kein Datenschutzvorfall eingetreten ist.

Diese Seite ist die Fachseite zur Pillar-Leistung Website-Sicherheit. Hier lesen Sie, was technischer Datenschutz konkret bedeutet: welche TOMs Sie nach Art. 32 DSGVO umsetzen muessen, wie die 72-Stunden-Meldepflicht bei Datenpannen funktioniert, wann ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO Pflicht ist -- und welche Fehler in der Praxis am haeufigsten zu Bussgeldern fuehren. Am Ende zeigen wir Ihnen, wie wir als technischer Umsetzungspartner Ihr Unternehmen absichern.

01

Was Art. 32 DSGVO konkret von Ihnen fordert

Was Art. 32 DSGVO konkret von Ihnen fordert

Art. 32 DSGVO ist das technische Herzstueck der Datenschutz-Grundverordnung. Er verpflichtet jeden Verantwortlichen -- also jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet -- unter Beruecksichtigung des Stands der Technik geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewaehrleisten. Die Verordnung gibt dabei vier konkrete Schutzziele vor, die jedes TOM-Konzept adressieren muss.

Die vier Schutzziele nach Art. 32 DSGVO

  • Vertraulichkeit: Nur befugte Personen duerfen auf personenbezogene Daten zugreifen. Massnahmen: Verschluesselung, Zugriffskontrolle, Berechtigungskonzepte.
  • Integritaet: Daten duerfen nicht unbefugt veraendert oder verfaelscht werden. Massnahmen: Weitergabe- und Eingabekontrolle, Protokollierung.
  • Verfuegbarkeit: Daten muessen bei Bedarf zeitnah zugreifbar sein. Massnahmen: Backup, Redundanz, Disaster Recovery nach BSI 200-4.
  • Belastbarkeit: Systeme muessen Stoerungen und Angriffe abwehren und sich danach erholen koennen. Massnahmen: Penetrationstests, Incident Response, Business Continuity Management.
  • Regelmaessige Ueberpruefung (Art. 32 Abs. 1 lit. d): Die Wirksamkeit der Massnahmen muss nachweislich evaluiert werden -- einmalig einrichten genuegt nicht.

Wichtig: Art. 32 DSGVO fordert keine absolute Sicherheit, sondern ein risikoangemessenes Schutzniveau. Die Anforderungen steigen mit der Sensibilitaet der verarbeiteten Daten -- besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO (Gesundheit, Biometrie, Religion) verlangen deutlich staerkere Massnahmen als eine einfache Kontaktformular-Verarbeitung.

Der Bundesbeauftragte fuer den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) und die Landesdatenschutzbeauftragten orientieren sich bei der Bewertung von TOMs an anerkannten Standards -- insbesondere dem BSI IT-Grundschutz-Kompendium (BSI-Standard 200-2) und ISO/IEC 27001:2022. Wer seinen TOM-Katalog an diesen Standards ausrichtet und die Umsetzung dokumentiert, ist bei einer Pruefung durch die Aufsichtsbehoerde deutlich besser aufgestellt.

02

TOM-Katalog: Die wichtigsten technischen Massnahmen im Detail

TOM-Katalog: Die wichtigsten technischen Massnahmen im Detail

Ein TOM-Katalog ist keine Aufzaehlung von Wuenschen, sondern ein dokumentierter Nachweis tatsaechlich implementierter Massnahmen. Jede Massnahme muss beschreiben, was konkret umgesetzt ist -- nicht was geplant ist. Aufsichtsbehoerden und Datenschutzbeauftragte erwarten pruefreife Unterlagen, keine PowerPoint-Folien. Folgende Massnahmen gehoeren zum Mindeststandard fuer deutsche KMU.

Verschluesselung: Transit und Ruhezustand

  • Daten in Transit (Transport Layer Security): TLS 1.2 ist Mindeststandard, bevorzugt TLS 1.3. Veraltete Protokolle (SSL 3.0, TLS 1.0, TLS 1.1) muessen deaktiviert sein.
  • Daten at Rest: AES-256 fuer Datenbanken und Dateiablage. Festplattenverschluesselung (BitLocker unter Windows, FileVault unter macOS) auf allen Endgeraeten mit Kundendaten.
  • E-Mail-Kommunikation: Ende-zu-Ende-Verschluesselung fuer besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten) -- unverschluesselter E-Mail-Versand ist hier nicht ausreichend.
  • Datenbanken: Verschluesselte Ablage, verschluesselte Verbindungen zwischen Applikation und Datenbankserver.
  • Schluesselverwaltung: Wo Schluessel liegen und wer Zugriff hat, muss dokumentiert und kontrolliert sein.

Zugangs- und Zugriffskontrolle: Das 3-Ebenen-Modell

  • Zutrittskontrolle (physisch): Serverraeume sind verschlossen und nur befugten Personen zugaenglich. Chipkarten, Biometrie oder Besucherausweise dokumentieren, wer wann Zutritt hatte.
  • Zugangskontrolle (IT-Systeme): Starke Passwortrichtlinien plus Zwei-Faktor-Authentifizierung (MFA/2FA) fuer ALLE Benutzer -- insbesondere Administrations- und Remote-Zugaenge. VPN fuer Homeoffice-Zugaenge ist Pflicht.
  • Zugriffskontrolle (Datenebene): Rollenbasiertes Berechtigungskonzept (RBAC). Das Need-to-Know-Prinzip gilt: Wer Kundendaten nicht fuer seine Aufgabe benoetigt, bekommt keinen Zugriff. Ex-Mitarbeiter und abgelaufene Zugaenge muessen zeitnah deaktiviert werden.
  • Protokollierung: Datenzugriffe auf sensible Bestaende werden protokolliert. Protokolldaten muessen DSGVO-konform gespeichert werden (keine ueberschiessende Protokollierung, definierte Aufbewahrungsfristen).

Backup und Verfuegbarkeit: Die 3-2-1-Regel

  1. 1

    3 Kopien

    Halten Sie mindestens drei vollstaendige Kopien Ihrer Daten vor -- das Original plus zwei Backups.

  2. 2

    2 verschiedene Medientypen

    Speichern Sie auf mindestens zwei unterschiedlichen Medientypen, z. B. lokale Festplatte plus Cloud-Backup oder NAS.

  3. 3

    1 externe Kopie (Off-Site)

    Mindestens eine Kopie befindet sich an einem anderen physischen Standort -- Schutz vor Brand, Wasserschaden oder Einbruch.

  4. 4

    Wiederherstellungstest

    Ein Backup ohne Test ist kein Backup. Testen Sie regelmaessig, ob Daten tatsaechlich wiederhergestellt werden koennen, und dokumentieren Sie diese Tests.

  5. 5

    Disaster-Recovery-Konzept

    Definieren Sie schriftlich, wer im Notfall was tut, in welcher Reihenfolge Systeme wieder anlaufen und wie lange der Wiederanlauf maximal dauern darf (RTO/RPO). Orientierung: BSI-Standard 200-4 BCM.

Pseudonymisierung und Anonymisierung

Pseudonymisierung bedeutet, identifizierende Merkmale durch ein Kennzeichen zu ersetzen -- ohne die dazugehoerige Schluessel-Tabelle laesst sich kein Personenbezug herstellen. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen und unterliegen der DSGVO. Anonymisierung ist hingegen irreversibel: Wenn der Personenbezug dauerhaft und vollstaendig aufgehoben ist, fallen die Daten nicht mehr unter die DSGVO. In der Praxis bietet sich Pseudonymisierung vor allem in Testumgebungen, bei Analytics-Daten und in Protokolldateien an, um das Risiko bei einem moeglichen Datenleck zu reduzieren.

Wirksamkeitspruefung: Penetrationstests als DSGVO-Nachweis

Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO fordert explizit ein 'Verfahren zur regelmaessigen Ueberpruefung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen'. Ein Penetrationstest ist der direkt verwertbare Nachweis dafuer: Er dokumentiert, dass Ihre Systeme tatsaechlich getestet wurden, welche Schwachstellen gefunden wurden und welche Gegenmassnahmen ergriffen wurden. Dieser Bericht ist bei einer Pruefung durch Aufsichtsbehoerden deutlich wertvoller als eine selbsterklaerte Konformitaetserklaerung. Empfohlen wird eine Frequenz von mindestens einmal jaehrlich sowie nach wesentlichen Systemveraenderungen.

Mehr zu Penetrationstests und technischen Sicherheitsmassnahmen lesen Sie auf unserer Hauptseite Website-Sicherheit. Dort finden Sie auch unsere Schwester-Unterleistungen SSL/TLS-Konfiguration und Malware-Schutz, die direkt auf den hier beschriebenen TOM-Anforderungen aufbauen.

03

Art. 33 DSGVO: Die 72-Stunden-Meldepflicht bei Datenpannen

Art. 33 DSGVO: Die 72-Stunden-Meldepflicht bei Datenpannen

Wenn in Ihrem Unternehmen eine Datenschutzverletzung eintritt -- also personenbezogene Daten unbefugt offengelegt, veraendert, geloescht oder unzugaenglich gemacht wurden -- laeuft eine 72-Stunden-Frist. Innerhalb dieser Zeit muessen Sie die zustaendige Aufsichtsbehoerde informieren, sofern die Verletzung voraussichtlich ein Risiko fuer Rechte und Freiheiten natuerlicher Personen darstellt. Diese Frist gilt unabhaengig davon, ob Sie alle Details bereits kennen -- eine spaetere Meldung erfordert eine schriftliche Begruendung der Verzoegerung.

Wann beginnt die 72-Stunden-Frist?

Die Frist beginnt nach der Auslegung des Hamburgischen Beauftragten fuer Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) dann, wenn die verantwortliche Stelle Kenntnis von erheblichen Tatsachen erlangt hat -- nicht schon bei vagen Hinweisen oder einer noch laufenden internen Untersuchung. Dies gibt Unternehmen einen kurzen, aber realen Spielraum fuer eine erste interne Pruefung, bevor die Meldepflicht ausgeloest wird. Dennoch gilt: Im Zweifel fruehzeitig melden und fehlende Informationen in einer Nachricht nachliefern.

Was muss die Meldung enthalten (Art. 33 Abs. 3)?

Art der Datenschutzverletzung (Verlust der Vertraulichkeit, Integritaet oder Verfuegbarkeit)
Kategorien und ungefaehre Zahl der betroffenen Personen und Datensaetze
Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Anlaufstelle
Wahrscheinliche Folgen der Verletzung (qualitative Risikobeschreibung)
Ergriffene oder geplante Abhilfemassnahmen zur Behebung und kuenftigen Verhinderung

Drei-Schritt-Risikobewertung: Meldepflicht ja oder nein?

  1. 1

    Art der Verletzung bestimmen

    Handelt es sich um einen Verlust der Vertraulichkeit (unbefugter Zugriff), der Integritaet (Veraenderung) oder der Verfuegbarkeit (Loeschung, Unzugaenglichkeit)? Kombinationen aus mehreren Schutzzielen erhoehen das Risiko.

  2. 2

    Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit bewerten

    Wie viele Personen sind betroffen? Handelt es sich um besondere Datenkategorien (Art. 9)? Ist bereits ein Schaden eingetreten oder droht er noch? Wurden die Daten verschluesselt gespeichert (reduziert das Risiko erheblich)?

  3. 3

    Entscheidung und Dokumentation

    Kein Risiko: Keine Meldepflicht, aber interne Dokumentation nach Art. 33 Abs. 5 zwingend. Risiko: Meldung an Aufsichtsbehoerde binnen 72 Stunden. Hohes Risiko: Zusaetzlich Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Art. 34 DSGVO.

Oft vergessen: Art. 33 Abs. 5 DSGVO verpflichtet Sie, ALLE Datenschutzverletzungen intern zu dokumentieren -- auch solche, bei denen Sie das Risiko als zu gering eingestuft haben und deshalb nicht melden. Diese interne Dokumentation kann bei einer spaeteren Pruefung entscheidend sein.

An welche Behoerde melden? Zustaendigkeit in Deutschland

In Deutschland ist fuer nicht-oeffentliche Stellen (also Unternehmen) die Landesdatenschutzbehoerde des jeweiligen Unternehmenssitzes zustaendig. Beispiele: LDI NRW fuer Nordrhein-Westfalen (Meldeformular: ldi-fms.nrw.de), BayLDA fuer Bayern, BlnBDI fuer Berlin, LfDI fuer Baden-Wuerttemberg. Bundesbehoerden und oeffentliche Stellen des Bundes wenden sich an den BfDI. Die meisten Behoerden bieten Online-Meldeformulare an.

04

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO: Wann ein AVV Pflicht ist

Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO: Wann ein AVV Pflicht ist

Sobald ein externer Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag und nach Ihrer Weisung verarbeitet, liegt Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO vor -- und ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist Pflicht, bevor die Verarbeitung beginnt. Viele Unternehmen unterschaetzen, wie weit dieser Tatbestand reicht.

Typische Auftragsverarbeiter in der Praxis

  • Hosting- und Cloud-Anbieter (Website-Hosting, SaaS-Loesungen, Cloud-Storage)
  • E-Mail-Marketing-Dienste und CRM-Systeme
  • Newsletter-Versanddienstleister
  • Externe IT-Dienstleister mit Fernzugriff auf Systeme, auf denen Kundendaten liegen
  • Externe Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Analyse-Dienste (Web-Analytics, Heatmapping)

Keine Auftragsverarbeitung (kein AVV erforderlich) liegt vor bei Steuerberatern, Rechtsanwaelten und Banken, die im Rahmen ihres eigenen gesetzlichen Auftrags taetig werden -- diese Dienstleister handeln eigenverantwortlich, nicht nach Ihrer Weisung.

Pflichtinhalt eines AVV nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO

Gegenstand und Dauer der Verarbeitung (konkret, nicht nur 'IT-Dienstleistungen')
Art und Zweck der Verarbeitungsvorgaenge
Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen
Pflichten und Rechte des Verantwortlichen (insbesondere Weisungsbefugnis und Kontrollrechte)
Beschreibung der technischen und organisatorischen Massnahmen (TOMs) als eigene Anlage
Regelungen zu Unterauftragsverarbeitern (konkrete Benennung oder allgemeine Genehmigung mit Widerspruchsrecht)
Unterstuetzungspflichten des Auftragsverarbeiters bei Betroffenenrechten und Datenpannen
Loeschung oder Rueckgabe der Daten nach Vertragsende

Die sechs haeufigsten AVV-Fehler in deutschen KMU

  1. Kein AVV trotz Auftragsverarbeitungspflicht -- der Verstoss beginnt am ersten Tag der Verarbeitung.
  2. Zu allgemeine TOM-Beschreibung: 'angemessene Sicherheitsmassnahmen' ohne konkrete Details genuegt nicht.
  3. Keine Regelung zu Unterauftragsverarbeitern und keine aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer.
  4. AVV einmalig unterzeichnet und nie wieder geprueft -- kein jaehrlicher Review-Prozess.
  5. AVV erst nach Beginn der Verarbeitung geschlossen, also bereits ein vollendeter Datenschutzverstoss.
  6. Kein AVV mit US-Cloud-Anbietern oder kein gueltiger Transfermechanismus (Standardvertragsklauseln, EU-US Data Privacy Framework-Zertifizierung des Anbieters pruefen).

Aufsichtsbehoerden pruefen Auftragsverarbeitungsvertraege regelmaessig -- sowohl anlassbezogen nach gemeldeten Vorfaellen als auch im Rahmen allgemeiner Kontrollbesuche. Die Berliner Datenschutzbeauftragte (BlnBDI) hat mehrfach oeffentlich dokumentierte Bussgelder wegen fehlender oder inhaltlich ungenuegender AVV verhaengt. Das Bussgeldpotenzial nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO liegt bei bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes -- der jeweils hoehere Betrag gilt. Fuer die Zustaendigkeit gilt: Fuer nicht-oeffentliche Unternehmen sind die Landesdatenschutzbehoerden zustaendig, nicht der BfDI.

05

BSI IT-Grundschutz und ISO 27001: Der Rahmen fuer DSGVO-konforme TOMs

BSI IT-Grundschutz und ISO 27001: Der Rahmen fuer DSGVO-konforme TOMs

Art. 32 DSGVO gibt vor, was zu schuetzen ist -- der BSI IT-Grundschutz und ISO 27001 beschreiben, wie das systematisch erreicht wird. Beide Standards sind keine rechtliche Pflicht, werden aber von deutschen Aufsichtsbehoerden als Referenzrahmen anerkannt. Wer seinen TOM-Katalog an diesen Standards ausrichtet, hat im Pruefungsfall eine wesentlich staerkere Position.

Mapping: Art. 32 DSGVO-Anforderungen zu ISO 27001:2022 Controls und BSI IT-Grundschutz

Art. 32 AnforderungISO 27001:2022 ControlBSI IT-Grundschutz Baustein (Beispiel)
VerschluesselungA.8.24 Einsatz von KryptographieCON.1 Kryptokonzept
ZugangskontrolleA.5.15 Zugangssteuerung, A.8.3 InformationszugriffORP.4 Identitaets- und Berechtigungsmanagement
Datensicherung / VerfuegbarkeitA.8.13 Datensicherung, A.8.14 RedundanzCON.3 Datensicherungskonzept
Incident Response / BelastbarkeitA.5.26 Reaktion auf InformationssicherheitsvorfaelleDER.2.1 Behandlung von Sicherheitsvorfaellen
Wirksamkeitspruefung (Art. 32 Abs. 1 lit. d)A.8.8 Management von technischen SchwachstellenDER.3.2 Revisionen und Pruefungen
Pseudonymisierung / DatensparsamkeitA.8.11 DatenmaskierungCON.2 Datenschutz

Der BSI IT-Grundschutz gilt als faktischer Referenzrahmen fuer deutsche Behoerden und KRITIS-Organisationen. Das NIS2-Umsetzungsgesetz fuer Deutschland (NIS2UmsuCG) befindet sich nach mehrfach verzoegertem Gesetzgebungsverfahren -- die EU-Umsetzungsfrist lief am 17. Oktober 2024 ab -- im weiteren parlamentarischen Prozess; ein verbindliches Inkrafttretensdatum steht zum Redaktionsschluss dieser Seite noch nicht fest. Fuer KMU ausserhalb des KRITIS-Bereichs ist der BSI IT-Grundschutz ohnehin keine gesetzliche Pflicht, wird aber von Aufsichtsbehoerden als anerkannter Nachweis fuer den 'Stand der Technik' gewertet, auf den Art. 32 DSGVO verweist.

Privacy by Design und Privacy by Default (Art. 25 DSGVO)

Art. 25 DSGVO ergaenzt Art. 32: Datenschutz muss von Anfang an in neue Systeme und Prozesse eingebaut werden -- nicht als nachtraegliches Add-on. Das bedeutet konkret: Formulare erheben nur Felder, die tatsaechlich benoetigt werden (Datensparsamkeit). Loeschkonzepte sind automatisiert hinterlegt. Datenschutzfreundliche Voreinstellungen sind der Standard, nicht die Ausnahme. Neue Features und Software-Releases werden vor dem Launch auf Datenschutz-Implikationen geprueft. Wer Privacy by Design konsequent umsetzt, reduziert den nachtraeglichen TOM-Aufwand erheblich -- und verringert gleichzeitig das Risiko von Art. 83-Bussgeldern.

06

Typische Fehler und reale Bussgelder: Worauf Aufsichtsbehoerden achten

Typische Fehler und reale Bussgelder: Worauf Aufsichtsbehoerden achten

Die Mehrzahl der DSGVO-Bussgelder gegen KMU resultiert nicht aus spektakulaeren Datenpannen, sondern aus vermeidbaren Versaeumnissen: fehlende Dokumentation, veraltete Zugriffsrechte, kein AVV, verspaetete Meldung. Ein Blick auf belegte Faelle zeigt, wo die Aufsichtsbehoerden konsequent hinschauen.

Belegte Bussgeldfaelle und Behoerdenpraxis

  • Bussgelder der Berliner Beauftragten fuer Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI): Mehrfach oeffentlich dokumentiert wegen fehlender oder inhaltlich ungenuegender Auftragsverarbeitungsvertraege -- eines der haeufigsten Sanktionsthemen deutscher Behoerden.
  • Verspaetete Meldungen nach Art. 33: Europaeische Aufsichtsbehoerden haben in mehreren dokumentierten Faellen Bussgelder wegen Ueberschreitung der 72-Stunden-Frist verhaengt; die Berliner und hamburgische Behoerde haben hierzu auch praxisnahe Handreichungen veroeffentlicht.
  • Bussgeldrahmen allgemein: Verstoesse gegen Art. 32 (TOMs) und Art. 28 (AVV) koennen nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO mit bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden -- der hoehere Betrag gilt.

Die haeufigsten Versaeumnisse laut Datenschutzkanzleien und Aufsichtsbehoerden

Keine oder stark veraltete TOM-Dokumentation (Audit-Nachweis fehlt bei Datenpanne)
Fehlende Zwei-Faktor-Authentifizierung auf Admin-Zugaengen und Remote-Verbindungen
Zugriffsrechte ex-Mitarbeiter werden nicht zeitnah deaktiviert
Backups existieren, werden aber nie auf Wiederherstellbarkeit getestet
Unverschluesselte E-Mail-Uebermittlung sensibler Daten (vor allem Art. 9-Kategorien)
TOMs als einmaliges Projekt behandelt statt als laufenden Prozess mit regelmaessigem Review
Kein interner Prozess fuer die Erkennung und Eskalation von Datenpannen -- Meldung verpasst die 72-Stunden-Frist
AVV mit IT-Dienstleister fehlt vollstaendig oder wurde seit Jahren nicht aktualisiert

Kein Unternehmen muss perfekt sein. Die Aufsichtsbehoerden erwarten, dass Datenschutz als Prozess behandelt wird: dokumentieren, pruefen, verbessern. Wer das nachweisen kann, wird auch nach einem Vorfall deutlich milder beurteilt als wer gar nichts vorzulegen hat.

07

Was wir fuer Sie umsetzen: Technischer Datenschutz als Komplettleistung

Was wir fuer Sie umsetzen: Technischer Datenschutz als Komplettleistung

Als technischer Umsetzungspartner -- nicht als Datenschutzbeauftragter -- implementieren wir die Massnahmen, die Ihre Website und IT-Systeme DSGVO-konform nach Art. 32 machen. Wir liefern keine Beratungs-PDF, sondern fertige, dokumentierte und getestete Technik. Der Datenschutzbeauftragte Ihres Unternehmens (intern oder extern) erhaelt von uns pruefreife Unterlagen: TOM-Dokumentation, Konfigurationsnachweise, Penetrationstest-Bericht.

Leistungsumfang im Ueberblick

  • TOM-Analyse und Gap-Assessment: Wir pruefen Ihren aktuellen Stand gegen Art. 32 DSGVO und identifizieren, was fehlt oder nicht dokumentiert ist.
  • Verschluesselungskonfiguration: TLS 1.3 auf allen Webservern, Deaktivierung veralteter Protokolle, Datenbankverschluesselung, Zertifikatsmanagement.
  • Zugriffskontrolle und MFA: Implementierung eines rollenbasierten Berechtigungskonzepts, Einrichtung von Zwei-Faktor-Authentifizierung auf allen kritischen Zugaengen.
  • Backup-Konzept nach 3-2-1-Regel: Aufbau oder Pruefung bestehender Backup-Infrastruktur inklusive dokumentierter Wiederherstellungstests.
  • Meldeprozess Art. 33: Wir helfen Ihnen, einen internen Eskalations- und Dokumentationsprozess fuer Datenpannen aufzubauen, der die 72-Stunden-Frist realistisch einhaltbar macht.
  • AVV-Pruefung: Wir pruefen Ihre bestehenden Auftragsverarbeitungsvertraege auf Vollstaendigkeit und zeigen auf, wo Luecken sind.
  • TOM-Dokumentation fuer Ihren DSB: Pruefreife Unterlagen, die Ihr Datenschutzbeauftragter oder eine Aufsichtsbehoerde sofort verwenden kann.

Diese Leistung ist Teil unseres Gesamtangebots Website-Sicherheit. Weitere Unterleistungen, die direkt auf den hier beschriebenen TOMs aufbauen: SSL/TLS-Konfiguration, Malware-Schutz und Server-Haertung. Alle Leistungen sind als Festpreis buchbar -- ohne versteckte Stundensaetze.

Unsere Arbeitsweise: Sie schildern uns im Projektanfrage-Formular Ihren aktuellen Stand und Ihre spezifischen Anforderungen. Wir melden uns werktags in weniger als 30 Minuten zurueck, pruefen Ihre Situation und unterbreiten Ihnen ein konkretes Festpreis-Angebot. Wenn wir die vereinbarten Ziele nicht erreichen, arbeiten wir kostenlos nach -- das ist unsere 100-Prozent-Erfolgsgarantie.

TOM-Umsetzung: Typische Ausgangslage vs. DSGVO-konformer Zielzustand

Die folgende Tabelle zeigt, wie haeufige Schwachstellen in deutschen KMU konkret aussehen und welcher Zielzustand nach Art. 32 DSGVO erwartet wird.

BereichTypische Ausgangslage (Risiko)DSGVO-konformer ZielzustandRelevant fuer
Verschluesselung TransitTLS 1.0/1.1 aktiv, Mixed-Content-Warnungen im BrowserTLS 1.3, alle alten Protokolle deaktiviert, HTTPS erzwungenArt. 32 Abs. 1 lit. a
Verschluesselung at RestDatenbanken unverschluesselt, Endgeraete ohne FestplattenverschluesselungAES-256 auf Datenbanken, BitLocker/FileVault auf allen Geraeten mit KundendatenArt. 32 Abs. 1 lit. a
ZugangskontrolleShared-Passwort im Team, kein MFA, Ex-Mitarbeiter noch aktivIndividuelle Zugaenge, MFA auf allen kritischen Systemen, deaktivierte Zugaenge bei AustrittArt. 32 Abs. 1 lit. b
BackupNur ein lokales Backup, nie auf Wiederherstellbarkeit getestet3-2-1-Regel umgesetzt, regelmaessige Restore-Tests dokumentiertArt. 32 Abs. 1 lit. b/c
WirksamkeitspruefungKein Penetrationstest, keine TOM-DokumentationJaehrlicher Penetrationstest, TOM-Katalog mit Datum und NachweisArt. 32 Abs. 1 lit. d
MeldeprozessKein interner Prozess, 72-Stunden-Frist unbekanntDokumentierter Eskalationsprozess, internes Meldeformular, Frist bekannt und einhaltbarArt. 33 DSGVO
AuftragsverarbeitungKein AVV mit Hosting-Anbieter oder Newsletter-DienstVollstaendiger AVV mit TOM-Anlage, jaehrlicher Review, aktuelle Unterauftragnehmer-ListeArt. 28 DSGVO

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Häufige Fragen

Was sind technische und organisatorische Massnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO konkret?
TOMs sind alle technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die ein Unternehmen trifft, um personenbezogene Daten zu schuetzen. Technisch zaehlen dazu Verschluesselung, Zugangskontrolle mit MFA, Backup-Konzepte und Penetrationstests. Organisatorisch gehoeren dazu Berechtigungskonzepte, Mitarbeiterschulungen, Incident-Response-Prozesse und regelmaessige Reviews. Die DSGVO fordert Massnahmen, die dem Risiko der jeweiligen Verarbeitung angemessen sind -- und dass deren Wirksamkeit regelmaessig geprueft wird.
Welche Verschluesselungsverfahren fordert die DSGVO?
Die DSGVO nennt keine konkreten Algorithmen, verweist aber auf den 'Stand der Technik'. Als anerkannte Mindeststandards gelten laut BSI-Empfehlungen (BSI TR-02102 und IT-Grundschutz-Kompendium): TLS 1.2 als Untergrenze fuer die Transportverschluesselung, bevorzugt TLS 1.3; AES-256 fuer Daten at Rest. Veraltete Protokolle (SSL 3.0, TLS 1.0, TLS 1.1) muessen abgeschaltet sein. Fuer besondere Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO (Gesundheit, Biometrie) sind staerkere Anforderungen angezeigt, z. B. Ende-zu-Ende-Verschluesselung fuer E-Mails.
Wann beginnt die 72-Stunden-Frist bei einer Datenpanne (Art. 33 DSGVO)?
Die Frist beginnt, wenn die verantwortliche Stelle Kenntnis von erheblichen Tatsachen erlangt -- nicht schon bei einem vagen Hinweis. Diese Auslegung folgt der Handreichung des Hamburgischen Beauftragten fuer Datenschutz (HmbBfDI). Wichtig: Wenn nach 72 Stunden noch keine vollstaendige Information vorliegt, kann eine Teil-Meldung gemacht werden -- fehlende Angaben koennen nachgeliefert werden. Eine spaetere Meldung erfordert eine schriftliche Begruendung der Verzoegerung.
Brauche ich fuer jeden IT-Dienstleister einen Auftragsverarbeitungsvertrag?
Immer dann, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag und nach Ihrer Weisung verarbeitet. Das trifft typischerweise auf Hosting-Anbieter, Cloud-Dienste, E-Mail-Marketing-Tools, CRM-Systeme und externe IT-Dienstleister mit Datenzugriff zu. Keine Auftragsverarbeitung -- und damit kein AVV erforderlich -- liegt bei Steuerberatern, Rechtsanwaelten und Banken vor, die eigenverantwortlich handeln. Im Zweifelsfall gilt: lieber einen AVV abschliessen als auf einen verzichten.
Was passiert, wenn ich keinen AVV abgeschlossen habe, obwohl einer Pflicht waere?
Das Fehlen eines AVV ist ein abgeschlossener Datenschutzverstoss -- und zwar ab dem ersten Tag der Verarbeitung ohne Vertrag. Bussgeldrahmen nach Art. 83 Abs. 4 DSGVO: bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Die Berliner Datenschutzbeauftragte hat in der Vergangenheit konkrete Bussgelder wegen fehlender oder inhaltlich unzureichender AVV verhaengt. Hinzu kommt, dass Sie im Falle eines Datenschutzvorfalls durch den Dienstleister gegenueber der Aufsichtsbehoerde deutlich schlechter dastehen.
Ist ein Penetrationstest eine DSGVO-Pflicht?
Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO fordert explizit ein 'Verfahren zur regelmaessigen Ueberpruefung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Massnahmen'. Ein Penetrationstest ist das praxistauglichste Instrument, um dieser Pflicht nachzukommen und sie gegenueber Aufsichtsbehoerden zu dokumentieren. Ob ein Pentest die einzig akzeptable Massnahme ist, haengt vom Risikoprofil ab -- fuer webbasierte Anwendungen mit Kundendaten ist er der Goldstandard.
Wie oft muss ich meine TOMs pruefen und aktualisieren?
Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO schreibt eine 'regelmaessige' Ueberpruefung vor, ohne eine konkrete Frequenz zu nennen. In der Praxis gilt: mindestens einmal jaehrlich eine vollstaendige Pruefung und Aktualisierung des TOM-Katalogs, zusaetzlich nach wesentlichen Systemveraenderungen (neue Software, neue Dienstleister, neue Prozesse). Die Pruefdaten und -ergebnisse muessen dokumentiert werden -- 'wir machen das schon' ist kein prueffester Nachweis.
Wie unterscheidet sich Pseudonymisierung von Anonymisierung in der DSGVO?
Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen und unterliegen weiterhin der DSGVO -- der Personenbezug kann mit einer gesondert gespeicherten Schluessel-Tabelle wieder hergestellt werden. Anonymisierte Daten hingegen fallen nicht mehr unter die DSGVO, wenn der Personenbezug dauerhaft und vollstaendig aufgehoben ist. In der Praxis ist echte Anonymisierung technisch anspruchsvoll und wird von Aufsichtsbehoerden kritisch geprueft. Pseudonymisierung ist eine sinnvolle Schutzmassnahme -- z. B. in Testumgebungen oder bei Analytics -- aber kein Freifahrtschein.

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